Schlußteil
a2. (Anm.: aus BGBl. Nr. 527/1993, zu den §§ 164, 165, 165a, 167, 278 und 278a, BGBl. Nr. 60/1974)
Artikel II
Inkrafttreten und Schlußbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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