StGB § 89. Gefährdung der körperlichen Sicherheit, BGBl. I Nr. 112/2015, gültig ab 01.01.2016

Besonderer Teil

Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

§ 89. Gefährdung der körperlichen Sicherheit

Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

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