StGB § 80. Fahrlässige Tötung, BGBl. I Nr. 112/2015, gültig ab 01.01.2016

Besonderer Teil

Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

§ 80. Fahrlässige Tötung

(1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die Tat den Tod mehrerer Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-77161