Schlußteil
Artikel VII Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 109/2007, zu den §§ 23, 46, 48 - 50, 52, 53, 64, 74, 91, 118a, 126a, 126b, 153b, 153d, 153e, 161, 165, 168c - 168e, 251, 277, 304, 304a und 306a - 308, BGBl. Nr. 60/1974)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
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