Schlußteil
Artikel 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 223/2022, zu den §§ 21, 22, 23, 24, 25, 45, 47, 48, 51, 52b, 54, und 59, BGBl. Nr. 60/1974)
(1) Artikel 1 dieses Bundesgesetz tritt am in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Untergebrachte, bei denen die erstmalige Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung nach Inkrafttreten ergibt, dass sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überhaupt nicht untergebracht werden dürften, sind unverzüglich ohne Bestimmung einer Probezeit zu entlassen. Auf Betroffene, deren Unterbringung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 45 Abs. 1 StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2001, bedingt nachgesehen ist, sind die §§ 157a ff StVG in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
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