StGB Artikel V Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/1998, zu den §§ 58, 64, 72, 74, 153b, 165, 167, 206, 207, 261, 304, 305, 306, 306a, 307, 308, 310 und 320, BGBl. Nr. 60/1974), BGBl. I Nr. 153/1998, gültig ab 01.10.1998

Schlußteil

Artikel V Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/1998, zu den §§ 58, 64, 72, 74, 153b, 165, 167, 206, 207, 261, 304, 305, 306, 306a, 307, 308, 310 und 320, BGBl. Nr. 60/1974)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft, Art. I Z 14 jedoch zugleich mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

(3) § 58 Abs. 3 Z 3 StGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen ist.

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