Schlußteil
Artikel II Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 527/1993, zu den §§ 164, 165, 165a, 167, 278 und 278a, BGBl. Nr. 60/1974)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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