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StGB § 89., BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001

Besonderer Teil

Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

§ 89.

Wer in den im § 81 Z. 1 und 2 bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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