StGB § 86. Körperverletzung mit tödlichem
Ausgang, BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2015
Besonderer Teil
Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
§ 86. Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
Hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-77161