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StGB § 86. Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2015

Besonderer Teil

Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

§ 86. Körperverletzung mit tödlichem Ausgang

Hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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