StGB § 86. Körperverletzung mit tödlichem
Ausgang, BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2015
Besonderer Teil
Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
§ 86. Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
Hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-77161