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StGB § 83., BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Besonderer Teil

Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

§ 83.

(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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