StGB § 81., BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001

Besonderer Teil

Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

§ 81.

Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt

1. unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder

2. nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, daß ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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