StGB § 80. Fahrlässige Tötung, BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2015
Besonderer Teil
Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
§ 80. Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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