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StGB § 79. Tötung eines Kindes bei der Geburt, BGBl. I Nr. 112/2015, gültig ab 01.01.2016

Besonderer Teil

Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

§ 79. Tötung eines Kindes bei der Geburt

Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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