StGB § 78. Mitwirkung am Selbstmord, BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2021
Besonderer Teil
Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
§ 78. Mitwirkung am Selbstmord
Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-77161