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StGB § 78. Mitwirkung am Selbstmord, BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2021

Besonderer Teil

Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

§ 78. Mitwirkung am Selbstmord

Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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