StGB § 77. Tötung auf Verlangen, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Besonderer Teil

Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

§ 77. Tötung auf Verlangen

Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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