StGB § 76. Totschlag, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975
Besonderer Teil
Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
§ 76. Totschlag
Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
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