StGB § 76. Totschlag, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Besonderer Teil

Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

§ 76. Totschlag

Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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