StGB § 75. Mord, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Besonderer Teil

Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

§ 75. Mord

Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

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