StGB § 73. Ausländische Verurteilungen, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Allgemeiner Teil

Achter Abschnitt Begriffsbestimmungen

§ 73. Ausländische Verurteilungen

Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.

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