Allgemeiner Teil
Achter Abschnitt Begriffsbestimmungen
§ 71. Schädliche Neigung
Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.
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