StGB § 71. Schädliche Neigung, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Allgemeiner Teil

Achter Abschnitt Begriffsbestimmungen

§ 71. Schädliche Neigung

Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.

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