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StGB § 69. Öffentliche Begehung, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Allgemeiner Teil

Achter Abschnitt Begriffsbestimmungen

§ 69. Öffentliche Begehung

Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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