StGB § 69. Öffentliche Begehung, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975
Allgemeiner Teil
Achter Abschnitt Begriffsbestimmungen
§ 69. Öffentliche Begehung
Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-77161