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StGB § 68. Zeitberechnung, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Allgemeiner Teil

Achter Abschnitt Begriffsbestimmungen

§ 68. Zeitberechnung

Jahre und Monate sind nach dem Kalender zu berechnen. Zeiträume werden so berechnet, daß der Tag, auf den das Ereignis fällt, mit dem der Zeitraum beginnt, nicht mitgezählt wird. Sie enden mit dem Ablauf des letzten Tages.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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