StGB § 66. Anrechnung im Ausland erlittener
Strafen, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975
Allgemeiner Teil
Siebenter Abschnitt Geltungsbereich
§ 66. Anrechnung im Ausland erlittener Strafen
Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.
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