StGB § 66. Anrechnung im Ausland erlittener Strafen, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Allgemeiner Teil

Siebenter Abschnitt Geltungsbereich

§ 66. Anrechnung im Ausland erlittener Strafen

Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.

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