StGB § 65a. Geltungsbereich des Verfalls und der
Einziehung, BGBl. Nr. 762/1996, gültig von 01.03.1997 bis 31.07.2013
Allgemeiner Teil
Siebenter Abschnitt Geltungsbereich
§ 65a. Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung
Der Verfall und die Einziehung treffen alle Vermögenswerte und Gegenstände, die sich im Inland befinden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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