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StGB § 65a. Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung, BGBl. Nr. 762/1996, gültig von 01.03.1997 bis 31.07.2013

Allgemeiner Teil

Siebenter Abschnitt Geltungsbereich

§ 65a. Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung

Der Verfall und die Einziehung treffen alle Vermögenswerte und Gegenstände, die sich im Inland befinden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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