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StGB § 64., BGBl. Nr. 762/1996, gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997

Allgemeiner Teil

Siebenter Abschnitt Geltungsbereich

§ 64.

(1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:

1. Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124), Hochverrat (§ 242), Vorbereitung eines Hochverrats (§ 244), staatsfeindliche Verbindungen (§ 246), Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251), Landesverrat (§§ 252 bis 258) und strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 und 260);

2. strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Z. 4) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als österreichischer Beamter begeht;

3. falsche Beweisaussage vor Gericht (§ 288) und unter Eid abgelegte oder mit einem Eid bekräftigte falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289) in einem Verfahren, das bei einem österreichischen Gericht oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde anhängig ist;

4. erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), ausbeuterische Schlepperei (§ 104a), Menschenhandel (§ 217), Geldfälschung (§ 232), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), kriminelle Organisation (§ 278a Abs. 1) und die nach § 12 des Suchtgiftgesetzes 1951 strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;

4a. Beischlaf mit Unmündigen (§ 206), Unzucht mit Unmündigen (§ 207) und pornographische Darstellungen mit Unmündigen nach § 207a Abs. 1 und 2, wenn der Täter Österreicher ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;

4b. Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (§ 177a), wenn der Täter Österreicher ist, in bezug auf die Entwicklung atomarer Kampfmittel jedoch nur, soweit die Tat nicht im Auftrag oder unter der Verantwortung einer Vertragspartei des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 258/1970, die Atomwaffenstaat ist, begangen worden ist;

5. Luftpiraterie (§ 185), damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit und vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186), wenn

a) die strafbare Handlung gegen ein österreichisches Luftfahrzeug gerichtet ist,

b) das Luftfahrzeug in Österreich landet und der Täter sich noch an Bord befindet,

c) das Luftfahrzeug ohne Besatzung an jemanden vermietet ist, der seinen Geschäftssitz oder in Ermangelung eines solchen Sitzes seinen ständigen Aufenthalt in Österreich hat, oder

d) sich der Täter in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;

6. sonstige strafbare Handlungen, zu deren Verfolgung Österreich,

auch wenn sie im Ausland begangen worden sind, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts verpflichtet ist;

7. strafbare Handlungen, die ein Österreicher gegen einen Österreicher begeht, wenn beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

8. Beteiligung (§ 12) an einer strafbaren Handlung, die der

unmittelbare Täter im Inland begangen hat, sowie Hehlerei (§ 164) und Geldwäscherei (§§ 165, 278a Abs. 2) in bezug auf eine im Inland begangene Tat.

(2) Können die im Abs. 1 genannten Strafgesetze bloß deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist die im Ausland begangene Tat gleichwohl unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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