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StGB § 61. Zeitliche Geltung, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Allgemeiner Teil

Siebenter Abschnitt Geltungsbereich

§ 61. Zeitliche Geltung

Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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