StGB § 56. Widerrufsfristen, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Allgemeiner Teil

Fünfter Abschnitt Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe

§ 56. Widerrufsfristen

Die in den §§ 53 bis 55 vorgesehenen Verfügungen kann das Gericht nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen.

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