Allgemeiner Teil
Fünfter Abschnitt Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe
§ 52.
(1) Der Bewährungshelfer hat über den Lebenswandel des Rechtsbrechers und über die Erfüllung der erteilten Weisungen zu wachen. Er hat sich mit Rat und Tat darum zu bemühen, ihm zu einer Lebensführung und zu einer Einstellung zu verhelfen, die Gewähr dafür bieten, daß der Rechtsbrecher in Zukunft keine weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen begehen werde. Soweit es dazu nötig ist, hat er Versuchungen vom Rechtsbrecher fernzuhalten und ihm zu helfen, eine geeignete Unterkunft und Arbeit zu finden.
(2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht in angemessenen Zeitabständen über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten.
(3) Das Gericht hat während der Probezeit einen Bewährungshelfer auch nachträglich zu bestellen, einen anderen Bewährungshelfer zu bestellen oder die Bewährungshilfe aufzuheben, soweit dies nach § 50 geboten scheint.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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