Allgemeiner Teil
Fünfter Abschnitt Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe
§ 50.
Erteilung von Weisungen und Bestellung eines Bewährungshelfers
(1) Einem Rechtsbrecher, dem die Strafe bedingt nachgesehen oder der aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen wird, hat das Gericht Weisungen zu erteilen und einen Bewährungshelfer zu bestellen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.
(2) Weisungen und die Bestellung eines Bewährungshelfers gelten bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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