StGB § 45. Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, BGBl. I Nr. 223/2022, gültig ab 01.03.2023

Allgemeiner Teil

Fünfter Abschnitt Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe

§ 45. Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 223/2022)

(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf nur zugleich mit der Strafe und nur dann bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer oder mehreren der in den §§ 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen genügen werde, um die Gewöhnung des Rechtsbrechers an berauschende Mittel oder Suchtmittel zu überwinden. Die für die bedingte Strafnachsicht bestimmte Probezeit gilt auch für die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher.

(3) § 43 Abs. 2 gilt dem Sinne nach.

(4) Die bedingte Nachsicht anderer vorbeugender Maßnahmen ist unzulässig.

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