StGB § 40. Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Allgemeiner Teil

Vierter Abschnitt Strafbemessung

§ 40. Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung

Bei nachträglicher Verurteilung ist die Zusatzstrafe innerhalb der im § 31 bestimmten Grenzen so zu bemessen, daß die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre. Wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte auszusprechen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.

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