Allgemeiner Teil
Vierter Abschnitt Strafbemessung
§ 39a. Änderung der Strafdrohung bei strafbaren Handlungen gegen unmündige Personen
(1) Hat ein volljähriger Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen, so tritt an die Stelle der Androhung
1. einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder der Androhung einer solchen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe die Androhung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr,
2. einer Freiheitsstrafe, die kein Mindestmaß vorsieht und deren Höchstmaß ein Jahr übersteigt, die Androhung eines Mindestmaßes von drei Monaten Freiheitsstrafe,
3. einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe,
4. einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe.
(2) Bei der Anwendung der §§ 36 und 41 ist von den nach Abs. 1 geänderten Strafdrohungen auszugehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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