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StGB § 36., BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2001

Allgemeiner Teil

Vierter Abschnitt Strafbemessung

§ 36.

Ausschluß der lebenslangen Freiheitsstrafe

Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nicht auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt werden. Hat eine solche Person eine Tat begangen, die ausschließlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, so tritt an die Stelle dieser Strafdrohung die Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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