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StGB § 36. Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren, BGBl. I Nr. 154/2015, gültig ab 01.01.2016

Allgemeiner Teil

Vierter Abschnitt Strafbemessung

§ 36. Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren

Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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