StGB § 321i. Unterlassen der Meldung einer Straftat, BGBl. I Nr. 106/2014, gültig ab 01.01.2015

Besonderer Teil

Fünfundzwanzigster Abschnitt Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen

§ 321i. Unterlassen der Meldung einer Straftat

Ein Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2), der es unterlässt, eine Tat nach diesem Abschnitt, die ein Untergebener begangen hat, unverzüglich den für die Untersuchung oder Verfolgung solcher Taten zuständigen Stellen zur Kenntnis zu bringen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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