StGB § 319. Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Besonderer Teil

Vierundzwanzigster Abschnitt Störung der Beziehungen zum Ausland

§ 319. Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat

Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

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