StGB § 306. Geschenkannahme durch Sachverständige, BGBl. I Nr. 153/1998, gültig von 01.10.1998 bis 31.08.2009

Besonderer Teil

Zweiundzwanzigster Abschnitt Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen

§ 306. Geschenkannahme durch Sachverständige

Ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger, der für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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