StGB § 304a. Abgeordnetenbestechung, BGBl. I Nr. 98/2009, gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009

Besonderer Teil

Zweiundzwanzigster Abschnitt Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen

§ 304a. Abgeordnetenbestechung

Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Nationalrat, Bundesrat, in der Bundesversammlung, in einem Landtag oder Gemeinderat eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

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