StGB § 30. Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten Obergrenze, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen

§ 30. Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten Obergrenze

Eine Überschreitung der im Gesetz bestimmten Obergrenze einer Strafdrohung um die Hälfte ist immer nur einmal zulässig, mögen auch verschiedene Gründe, aus denen eine solche Überschreitung zulässig ist (§§ 39, 313), zusammentreffen.

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