StGB § 296. Tätige Reue, BGBl. I Nr. 94/2021, gültig ab 29.05.2021

Besonderer Teil

Einundzwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege

§ 296. Tätige Reue

Wegen Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Beweismittel dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsbehörde oder der Kriminalpolizei (§ 18 StPO) zu einer Zeit vorlegt, da es bei der zu treffenden Entscheidung oder Verfügung noch berücksichtigt werden kann.

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