Besonderer Teil
Einundzwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege
§ 292a.
Wer vor Gericht oder vor einem Vollstreckungsorgan ein falsches oder unvollständiges Vermögensverzeichnis (§ 47 der Exekutionsordnung, § 100 der Konkursordnung oder § 38 der Ausgleichsordnung) unterfertigt und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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