StGB § 292. Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage, BGBl. I Nr. 93/2007, gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015

Besonderer Teil

Einundzwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege

§ 292. Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage

(1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu verleitet, gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage abzulegen (§ 288), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise bewirkt, daß jemand gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde ablegt (§ 289), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

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