StGB § 288., BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2007

Besonderer Teil

Einundzwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege

§ 288.

Falsche Beweisaussage vor Gericht

(1) Wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer vor Gericht eine falsche Beweisaussage (Abs. 1) unter Eid ablegt oder mit einem Eid bekräftigt oder sonst einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schwört, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Einem Eid steht die Berufung auf einen früher abgelegten Eid und bei Personen, die von der Pflicht zur Eidesleistung befreit sind, die anstelle des Eides vorgesehene Beteuerung gleich.

(3) Nach den Abs. 1 und 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem nach Art. 53 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 eingesetzten Ausschuß oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht.

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