StGB § 284. Sprengung einer Versammlung, BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2015
Besonderer Teil
Zwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden
§ 284. Sprengung einer Versammlung
Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine ähnliche Kundgebung, die nicht verboten sind, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verhindert oder sprengt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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