zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
StGB § 284. Sprengung einer Versammlung, BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2015

Besonderer Teil

Zwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden

§ 284. Sprengung einer Versammlung

Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine ähnliche Kundgebung, die nicht verboten sind, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verhindert oder sprengt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-77161