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StGB § 284. Sprengung einer Versammlung, BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2015

Besonderer Teil

Zwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden

§ 284. Sprengung einer Versammlung

Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine ähnliche Kundgebung, die nicht verboten sind, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verhindert oder sprengt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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