StGB § 284. Sprengung einer Versammlung, BGBl. I Nr. 112/2015, gültig ab 01.01.2016

Besonderer Teil

Zwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden

§ 284. Sprengung einer Versammlung

Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine ähnliche Kundgebung, die nicht verboten sind, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verhindert oder sprengt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

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