StGB § 278g. Reisen für terroristische Zwecke, BGBl. I Nr. 70/2018, gültig ab 01.11.2018

Besonderer Teil

Zwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden

§ 278g. Reisen für terroristische Zwecke

Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278e oder 278f zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.

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