Besonderer Teil
Zwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden
§ 278.
Bandenbildung
(1) Wer sich mit zwei oder mehreren anderen mit dem Vorsatz verbindet, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt Morde (§ 75) oder andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, erpresserische Entführungen (§ 102), Überlieferungen an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Raubüberfälle (§ 142), Erpressungen (§ 144), Geldwäscherei (§ 165), gemeingefährliche strafbare Handlungen nach den §§ 169, 171, 173, 176, 177a, 177b, 185 oder 186 oder Menschenhandel (§ 217), strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen (§§ 232 bis 239), nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien oder nach den §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes oder nach § 104 Abs. 2 bis 5 des Fremdengesetzes strafbare Handlungen ausgeführt werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Verbindung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied dieser Verbindung zu bestrafen, wenn sich die Verbindung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, daß sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen Bandenbildung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Verbindung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Verbindung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, daß die aus der Verbindung entstandene Gefahr beseitigt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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