Besonderer Teil
Neunzehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt
§ 270. Tätlicher Angriff auf einen Beamten
(1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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