StGB § 270. Tätlicher Angriff auf einen
Beamten, BGBl. I Nr. 117/2017, gültig ab 01.09.2017
Besonderer Teil
Neunzehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt
§ 270. Tätlicher Angriff auf einen Beamten
(1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
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