Besonderer Teil
Achtzehnter Abschnitt Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen
§ 267. Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung
Wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl, eine Volksabstimmung oder die Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse verhindert oder absichtlich stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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