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StGB § 267. Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Besonderer Teil

Achtzehnter Abschnitt Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen

§ 267. Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung

Wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl, eine Volksabstimmung oder die Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse verhindert oder absichtlich stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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