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StGB § 266. Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung, BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 31.03.2012

Besonderer Teil

Achtzehnter Abschnitt Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen

§ 266. Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung

(1) Wer, ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein, oder namens eines anderen ohne oder gegen dessen Auftrag oder sonst unzulässigerweise wählt oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer das Ergebnis einer Wahl oder Volksabstimmung fälscht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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